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Dämmconcept | Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

 

1. Geltung:

1.01 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Lei­stungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.02 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses gültigen Fassung und im übrigen diese AGB.

2. Angebote und Abschluss:

2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.

2.03 Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

2.04 Wird bei der Verarbeitung von Produkten auf eine besondere Anordnung oder Spezifikation Wert gelegt, so hat der Käufer dies ausdrücklich anzugeben. Derartige Wünsche können nur im Rahmen der produktions- und verarbeitungstechnischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

2.05 Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen. Preislisten, insbesondere auch betreffend Maße und deren Berechnung, Materialdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.

2.06 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

2.07 Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit dem Wareneinkauf, der Herstellung / der Erstellung eines Gewerkes und der Auftragsbearbeitung noch nicht begonnen ist.

3. Lieferfristen und Verzug:

3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.

3.02 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfange in Rechnung stellen.

3.03 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Witterung, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.04 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.05 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:

4.01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht Positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.02 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

4.03 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

4.04 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

4.05 Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

4.06 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

4.07 Mehrwegverpackungen/Fenster-/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20% des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

5. Preise und Zahlung:

5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versand kosten, sowie Mehrwertsteuer.

5.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.

5.03 Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu zu verhandeln.

5.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

5.05 Wenn nicht anders vereinbart, sind Zahlungen spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 3 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

5.06 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

5.07 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

5.08 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

5.09 In den Fällen der Absätze 5.07 und 5.08 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.08 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

5.10 Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

5.11 Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

5.12 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.01.

6.03 Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nrn. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.06 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung:

7.01 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Fenster und Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Maßtoleranzen bei der Erstellung von Leistungen.

7.02 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

7.03 Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

7.04 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-lsolierglas, - Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, - Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-lsolierglas; - Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, - Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, -Klappergeräusche bei Sprossen durch Umgebungseinflüsse (z.B. Doppelscheibeneffekt) sowie durch Erschütterungen oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

7.05 Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. Bei kundenseitig gestellten Blei- und Messingverglasungen können Verunreinigungen durch die Putzmittel der Kunstverglasung entstehen. Diese sind oft unvermeidlich, zumal diese pulverigen Rückstände erst nachträglich ausfallen können. Auch dies ist kein Reklamationsgrund.

7.06 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.

7.07 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.08 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren.

7.09 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung:

8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

8.02 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

9. Datenschutz:

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, entsprechend dem Streitwert, der Sitz unserer Firma, Oldenburg oder das Landgericht in Oldenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

10.02 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

 

Dämmconcept | Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

 

1. Geltung:

1.01 Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle (auch zukünftigen) Aufträge, Verträge und sonstige Vereinbarungen zwischen Lieferanten (Auftragnehmern), welche Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, und uns, die folgenden Einkaufsbedingungen.

1.02 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Solchen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers widersprechen wir ausdrücklich. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.

2. Abschluss des Vertrages:

2.01 Bestellungen (Aufträge), Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

2.02 Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln.

2.03 Von uns übermittelte Zeichnungen, Pläne, technischen Angaben, Qualitätsmerkmale und Toleranzgrenzen (Auftragsunterlagen) sind verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Fehler in der Auftragsunterlagen bzw. Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.04 Alle Auftragsunterlagen und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum von uns. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Angebot nicht angenommen wird, ein Vertrag nicht durchgeführt wird oder die Fertigung beendet ist. Die Verwertung von Auftragsunterlagen durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

3. Preise und Rechnungsstellung:

3.01 Alle in dem Auftrag genannten Preise verstehen sich frei der angegebenen Empfangsstelle einschließlich Verpackungs-, Versicherungs-, Transport- und Frachtkosten. Sachgerechter Schutz vor Beschädigungen und ordnungsgemäße Lagerung an der Empfangsstelle durch den Auftragnehmer sind im Preis inbegriffen. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Insbesondere ist der Gefahrenübergang vom Auftragnehmer auf uns erst ab Entgegennahme durch uns gegeben.

3.02 Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, für jeden Auftrag getrennt einzureichen.

3.03 Rechnungen können nur dann beglichen werden, wenn der Auftragnehmer prüffähige Lieferscheine oder Versandpapiere (Ziff. 5.03) beigefügt hat. Auf den Rechnungen sind unsere Nummer und Datum des Auftrags, Mengen und Maße, Brutto- und Nettogewicht, genaue Artikelbezeichnung, Restmengen bei Teilleistung, gegebenenfalls Fehlmengen und sonstige in dem Auftrag erbetene Vermerke anzugeben.

4. Leistungszeiten, Leistungsverzug, Vertragsstrafe:

4.01 Die vereinbarten Liefertermine (Leistungstermine) sind nach Tag, Monat und Jahr festzulegen und sind verbindlich. Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist ohne genaue Bestimmung des Leistungstermins beginnt die Frist vom Datum des Auftrags an zu laufen. Das Datum bzw. die Frist gelten als eingehalten, wenn die Leistung an dem Tag und an der vereinbarten Empfangsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Eine vorzeitige Leistung bedarf unserer Zustimmung.

4.02 Der Auftragnehmer informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Leistung Exportbeschränkungen unterliegen.

4.03 Eintretende Verzögerungen in der Leistung hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch vor Ablauf der Leistungszeit unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Eine Anerkennung des neuen Leistungstermins durch uns ist weder durch die Mitteilung noch durch Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.

4.04 Verzögert sich die Leistung, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Ist eine Nachfrist zur Leistung (auch bei mangelhafter Erstlieferung) durch den Auftragnehmer, aufgrund unserer Lieferverpflichtungen gegenüber Dritten, nicht zumutbar - oder kann eine Nachlieferung nicht im notwendigen, gewünschten Zeitraum erfolgen, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt.

4.05 Besteht von uns aus Anlass zu der Besorgnis, dass die Leistung nicht rechtzeitig erfolgen wird, hat der Auftragnehmer auf unsere Aufforderung hin unverzüglich schriftlich zu erklären, ob er innerhalb der Leistungsfrist leisten kann. Gibt der Auftragnehmer die Erklärung – trotz Setzung einer angemessenen Frist – nicht ab und ist uns ein weiteres Abwarten im Hinblick auf die dadurch entstehenden Nachteile nicht zumutbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und können, soweit ein schuldhaftes Unterlassen der Erklärung gegeben ist, Schadensersatz verlangen.

4.06 Bei schuldhafter Nichteinhalten der vereinbarten Termine und Lieferfristen sind wir berechtigt nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen. Statt dessen können wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 0,2% des Nettoauftragswerts pro Tag, maximal 5% der Nettoauftragswertes, verlangen. Der Auftragnehmer ist befugt den Nachweis zu führen, ein Schaden sei nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

5. Nachweispflichten, Leistung, Lagerung:

5.01 Von uns geforderte Ursprungsnachweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet uns zur Verfügung gestellt.

5.02 Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, uns die jeweils für seine Leistung erforderlichen gültigen Sicherheitsdatenblätter, Prüfzeugnisse, bauaufsichtlichen Zulassungsbescheinigungen und Werksbescheinigungen der Hersteller spätestens mit der Leistung zu übergeben.

5.03 Jeder Leistung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine, Packzettel oder Versandpapiere beizufügen. Diese haben die in Ziff. 3.03. Satz 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.

5.04 Wir sind zu Kontrollwägungen von Schüttgütern berechtigt, die auf einer staatlich anerkannten Waage stattzufinden haben. Der Auftragnehmer fördert die Wägung. Für den Fall, dass der so ermittelte Wert von der Angabe des Auftragnehmers abweicht, werden alle Leistungen der Schüttgutart des betreffenden Tages um jenen Prozentsatz gemindert, um den die Kontrollwägung unter der Angabe des Auftragnehmers liegt.

5.05 Sachgerechter Schutz vor Beschädigungen der Leistung und ordnungsgemäße Lagerung an der Empfangsstelle ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten. Die Leistung ist so an der Empfangsstelle abzuladen und zu lagern, dass eine Gefährdung von Mitarbeitern und Dritten ausgeschlossen ist. Auch eine öffentliche Gefahr darf von der gelagerten Leistung nicht ausgehen. Für Gefahren der vorstehenden Art haftet der Auftragnehmer auch nach Entgegnnahme der Leistung.

6. Qualität:

6.01 Die Leistung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen der technischen Sicherheit, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und des Brandschutzes entsprechen.

6.02 Soweit die Leistung ein Gütezeichen einer Güteschutzvereinigung oder sonstigen Vereinigung trägt, sind die damit verbundenen Qualitätsanforderungen zu erfüllen.

6.03 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner zu leistenden Produkte ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.

7. Gewährleistung:

7.01 Die gesetzlichen Ansprüche auf Gewährleistung stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Leistung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.02 Der Auftragnehmer haftet für die Kosten der Nacherfüllung i.S.v. §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB, zu denen auch die Kosten für den Aus- und Einbau der mangelhaften Leistung gehören.

7.03 Die Gewährleistung beträgt ab Entgegennahme drei Jahre; bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre und 4 Monate.

7.04 Eine Rüge i.S.d. § 377 HGB ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Wochen bei offenen Mängeln nach der Anlieferung und bei verdeckten Mängeln nach der Entdeckung gegenüber dem Lieferanten erklärt wird.

8. Zahlungsbedingungen:

8.01 Wir bezahlen den vereinbarten Preis innerhalb von 14 Tagen ab Leistung und Rechnungseingang mit einem Abzug von 3% Skonto auf den Rechnungsnettobetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt.

8.02 Anzahlungen und Teilzahlungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur gegen eine schriftliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Voraussklage (§ 771 BGB) und eine Verzinsung in Höhe von 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz geleistet.

8.03 Bei Entgegennahme verfrühter Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Leistungstermin.

8.04 Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

8.05 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegen uns sind nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

8.06 Nur mit unserer schriftlichen Zustimmung dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

8.07 Wir schulden im Falle eines Zahlungsverzuges abweichend von § 288 Abs. 2 BGB nur Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

9. Produkthaftung, Versicherung:

9.01 Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat.

9.02 Unter denselben Voraussetzungen hat uns der Auftragnehmer auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Auftragnehmer übergibt uns alle für diese Maßnahmen erforderlichen Dokumente und Informationen.

9.03 Der Auftragnehmer hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Risikos einer Warnungs- und Rückrufaktion in Höhe von mindestens EUR 2.000.000 pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach. Der Auftragnehmer hat den Versicherungsschutz auch nach vollständiger Erfüllung der gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Liefergegenstände durch uns aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen tritt uns der Aufragnehmer seine Ansprüche gegen die Versicherung ab.

10. Eigentumsvorbehalt und Beistellung:

10.01 Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.02 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt uns das anteilmäßige Miteigentum des Auftragnehmers als übertragen. Der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

11.01 Erfüllungsort für Leistungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für Zahlungen unser Sitz.

11.02 Gerichtsstand ist, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, Oldenburg (Oldenburg). Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.

11.03 Die Rechtsbeziehungen der Parteien gestalten sich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

12. Datenschutz:

Beide Vertragspartner beachten die Regeln des Datenschutzes. Wir wickeln Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des Kunden werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Kunde hiermit unterrichtet.

13. Allgemeines:

13.01 Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages einschließlich einer Vereinbarung in diesen Geschäftsbedingungen aus irgend einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde unwirksam sein, bleibt die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.

13.02 Soweit vertraglich keine Einzelbestimmungen getroffen sind und diese Bedingungen eine Regelung nicht enthalten, gilt das BGB. Bei Nachunternehmerleistungen zur Ausführung von Handwerksleitungen im Sinne der Handwerksordnung gelten ergänzend die VOB/B + VOB/C in ihrer jeweils neusten Fassung. Diese können in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.